Haushalt 2026 in Frankreich: Warum CBD-Erzeuger und Händler höhere Steuern fürchteten
Stand: 27. November 2025. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Französische CBD-Erzeuger, Großhändler und Läden befürchteten Ende 2025 deutlich höhere Kosten. Der Grund war Artikel 23 des PLF 2026, des französischen Haushaltsgesetzentwurfs (projet de loi de finances) für 2026. Er sah eine Besteuerung nach dem Vorbild von Tabak vor und wollte den Verkauf auf zugelassene Verkaufsstellen beschränken, etwa Tabakwarenhändler („buralistes“) oder Geschäfte mit Zollzulassung. Hier fassen wir zusammen, was der Entwurf zu diesem Zeitpunkt vorsah und wie sich Händler vorbereiten konnten. Ob und in welcher Form er verabschiedet wurde, prüfen Sie bitte in aktuellen Quellen.
Für Händler außerhalb Frankreichs zeigt die Debatte, wohin sich der größte CBD-Markt Europas bewegen könnte, und sie betrifft jeden, der in Frankreich einkauft. Den Verlauf im Parlament beschreiben wir in unserem Beitrag zum Stand von Artikel 23 im November 2025.
Viele Medien griffen die Sorgen der Branche auf. Als Großhändler hat sich Deli Hemp an der Seite anderer Unternehmen für eine schlüssigere Regulierung eingesetzt. Einen Fernsehbeitrag dazu zeigte der Sender BFM TV: Bericht von BFM TV vom 27. November 2025 (auf Französisch).
1. Was sah Artikel 23 für CBD vor?
1.1. Eine neue Kategorie: „Rohprodukte zum Rauchen ohne Tabak“
Artikel 23 führte eine eigene Steuerkategorie für „Rohprodukte zum Rauchen, die keinen Tabak enthalten“ ein. Darunter könnten fallen:
- getrocknete CBD-Blüten,
- CBD-Harze und Haschisch,
- CBD-Zigaretten und Rauchmischungen,
- bestimmte CBD-Vapes, die Rauchprodukten gleichgestellt werden.
Auf diese Produkte sollte eine eigene Verbrauchsteuer kommen, zusätzlich zur französischen Mehrwertsteuer von 20 %.
1.2. Besteuerung wie bei Tabak
In der diskutierten Fassung sah Artikel 23 vor:
- eine proportionale Verbrauchsteuer von bis zu 25,7 % für bestimmte Rohprodukte zum Rauchen,
- einen festen Betrag pro Kilo, zum Beispiel 18 € pro kg für bestimmte Blüten oder Kräuter zum Rauchen,
- beides zusätzlich zur Mehrwertsteuer von 20 %.
Bei gleichem Großhandelspreis wäre die Steuerlast pro Kilo CBD-Blüten also stark gestiegen, mit direkten Folgen für den Endkundenpreis und die Marge der Händler.
1.3. Verkauf nur über zugelassene Stellen
Artikel 23 ging über die Steuer hinaus. Er sah außerdem vor:
- eine Zulassungspflicht für Verkaufsstellen von Verdampferprodukten,
- den Verkauf bestimmter, Rauchprodukten gleichgestellter Waren nur über behördlich zugelassene Stellen, vor allem Tabakwarenhändler oder Geschäfte unter Zollaufsicht,
- ein Verbot des Onlineverkaufs an Privatkunden für Verdampferprodukte, die Tabak gleichgestellt sind.
Die Regierung begründete das mit „steuerlicher Neutralität“ und zollrechtlicher Rückverfolgbarkeit: Rauchbare CBD-Produkte und Vapes sollten steuerlich und im Vertrieb wie Tabak behandelt werden.
1.4. Ein offener Zeitplan
Ende November 2025 war die politische Lage unsicher:
- Die Nationalversammlung hatte den Einnahmenteil des Entwurfs in erster Lesung abgelehnt.
- Änderungsanträge zur Streichung von Artikel 23 lagen vor und wurden beraten.
- Der Text pendelte zwischen Nationalversammlung und Senat und konnte sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.
- Das Inkrafttreten war per Verordnung für Juli 2026 bis Januar 2027 vorgesehen.
Die Bedrohung für rauchbare Produkte und Vapes war damit trotzdem real.
2. Was hätte das für Erzeuger, Großhändler und Läden bedeutet?
2.1. Hanfbauern
- Hanfblüten zum Rauchen wären verbrauchsteuerpflichtig geworden, mit Regeln ähnlich wie bei Tabak, obwohl ihr THC-Gehalt unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt.
- Auf die Erzeuger wäre mehr Verwaltungsaufwand zugekommen: Rückverfolgung, Lagerung unter Zollaufsicht, eigene Steuererklärungen.
- Ein Teil der Produktion hätte sich auf nicht rauchbare Verwendungen verlagern müssen, etwa Kosmetik oder technischen Nutzhanf.
2.2. CBD-Großhändler
- Großhändler hätten möglicherweise zugelassene Steuerlagerinhaber werden müssen, um verbrauchsteuerpflichtige Ware zu lagern.
- Steuerbanderolen, Verbrauchsteuererklärungen und Zollkontrollen hätten die Fixkosten erhöht.
- Die Margen wären unter Druck geraten: höhere Preise oder geringere Marge, um gegenüber Tabakwarenhändlern und anderen zugelassenen Stellen wettbewerbsfähig zu bleiben.
- Manche B2B-Lieferwege wären weggebrochen, wenn Läden die Zulassung nicht bekommen oder nicht wollen.
2.3. Läden und Onlineshops
- Unabhängige CBD-Läden hätten Teile ihres Kernsortiments (Blüten, Haschisch, CBD-Zigaretten, Vapes) womöglich nicht mehr verkaufen dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind.
- Onlineshops für Endkunden wären bei Verdampferprodukten direkt vom Fernabsatzverbot betroffen gewesen.
- B2B-Plattformen wären besser aufgestellt gewesen, hätten aber Sortiment und rechtliche Begleitung ihrer Händler anpassen müssen.
3. Fünf Schritte, um sich auf höhere Steuern vorzubereiten
3.1. Die eigene Betroffenheit erfassen
Erstellen Sie eine Bestandsaufnahme Ihres Sortiments und ordnen Sie jedes Produkt einer Risikostufe zu:
- Stark betroffen: CBD-Blüten, Haschisch, CBD-Zigaretten, Vapes zum Inhalieren. Unsere CBD-Harze gehören in diese Gruppe.
- Mäßig betroffen: CBD-Liquids und Pods, je nach rechtlicher Einstufung.
- Kaum oder nicht betroffen: Öle, Kapseln, Kosmetik und andere nicht rauchbare Produkte. Lebensmittel mit CBD, auch Tees, sind in Frankreich seit dem 15. Mai 2026 über die Lebensmittelbehörde DGAL ohnehin verboten, weil CBD in der EU nicht als Novel Food zugelassen ist.
So sehen Sie, wo Sie bei Preisen, Marge, Verhandlungen mit Lieferanten und Sortiment ansetzen sollten.
3.2. Die Wirkung auf die Marge simulieren
Auch ohne endgültige Regeln konnten Sie eine Beispielrechnung aufstellen:
- Ausgangspunkt ist Ihr Einkaufspreis pro Kilo (bei Liquids pro Liter).
- Dazu kommt ein Steuerszenario, im Beispiel 18 € pro kg plus 25,7 % Verbrauchsteuer.
- Auf alles wird die Mehrwertsteuer von 20 % aufgeschlagen.
- Daraus ergeben sich Ihr Nettoverkaufspreis und Ihre Nettomarge pro Produkt.
Es geht nicht um eine exakte Zahl, sondern um die Größenordnung: Welche Produkte wären mittelfristig kaum noch verkäuflich?
3.3. Das Sortiment anpassen
Ohne Blüten und Harze ganz aufzugeben, war es vernünftig,
- nicht rauchbare Produkte wie Öle, Kapseln und Kosmetik zu stärken (Lebensmittel mit CBD sind in Frankreich seit Mai 2026 keine Option mehr),
- mit Probierpaketen und Zusatzverkäufen Kunden an diese Produkte heranzuführen,
- die am stärksten betroffenen Produkte mit geringer Wertschöpfung, etwa einfache Blüten oder günstiges Haschisch, zu reduzieren.
3.4. Die Unterlagen professionalisieren
Mit einer möglichen Verbrauchsteuer und strengeren Zollkontrollen lohnt es sich für Großhändler wie für Läden,
- für jede Charge ein aktuelles COA bereitzuhalten (Blüten, Harze, Vapes),
- die Übereinstimmung von Charge, Etikett und Rechnung sicherzustellen,
- Datenblätter und Pflichtangaben auf Verpackungen zu aktualisieren,
- ein festes Verfahren zur Rückverfolgung für Zoll- oder Gesundheitskontrollen einzurichten.
Diese Arbeit erwartet die Verwaltung ohnehin, gleich wie die Debatte über Artikel 23 ausgeht.
3.5. Mit einem gut organisierten Großhändler arbeiten
In einer unsicheren Lage hilft ein Großhändler, der die Regulierung verfolgt:
- mit einem Sortiment, das bereits nach erkannten Risiken geprüft ist,
- mit Qualitätsunterlagen wie COA, Datenblättern und Chargennachweisen,
- mit der Möglichkeit, das Sortiment umzustellen, etwa auf weniger rauchbare Produkte,
- mit Unterstützung bei Margenrechnungen und Sortimentsentscheidungen.
Je besser Ihr Großhändler bei der Konformität aufgestellt ist, desto mehr können Sie sich auf Verkauf und Beratung konzentrieren. Unser gesamtes CBD-Sortiment entspricht französischem Recht (Delta-9-THC ≤ 0,3 %). Der Status von Blüten, Harzen und anderen Hanfprodukten ist aber von Land zu Land verschieden und teils strenger, in Deutschland etwa ist der Verkauf von CBD-Blüten an Endverbraucher rechtlich umstritten: Lassen Sie sich vor dem Weiterverkauf juristisch beraten.
4. Bedrohung oder Anstoß zur Professionalisierung?
Die Branche erlebte Artikel 23 zunächst als Bedrohung: Verkaufswege drohten wegzufallen, Steuern zu steigen, und der Zoll hätte die Aufsicht übernommen.
Der Druck konnte aber auch die Professionalisierung anstoßen: Sortiment und Margen klarer strukturieren, bei nicht rauchbaren Produkten langfristig planen statt kurzfristig, und Qualität, Rückverfolgung und Steuerfragen ernster nehmen.
Ende November 2025 empfahlen wir, die Debatte in Nationalversammlung, Senat und im gemeinsamen Vermittlungsausschuss beider Kammern (Commission mixte paritaire) zu verfolgen, sich über Branchenverbände und Großhändler zu informieren und schon mit Margenrechnungen und Sortimentsanpassungen zu beginnen. Wie die Debatte ausgegangen ist, prüfen Sie bitte anhand aktueller Quellen.
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